2.2 Eine Person ist bedürftig, wenn sie nicht in der Lage ist, für die Prozesskosten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familie notwendig sind (BGE 128 I 225, Erw. 2.5.1). Bei der Prüfung der Bedürftigkeit ist die gesamte finanzielle Lage des Gesuchstellers im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs zu berücksichtigen; dieser muss seine Einkünfte, seine Vermögenslage und seine finanziellen Verpflichtungen vollständig angeben und soweit möglich belegen (BGE 135 I 221, Erw. 5.1; vgl. zum Ganzen auch Urteil des Bundesgerichts 2C_297/2020 vom 8. Mai 2020, Erw. 3.3.1).