Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid im Rahmen der Beschwerdeanträge auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen (§ 199 StG; § 48 Abs. 2 und § 55 Abs. 1 VRPG). II. 1. Zu prüfen ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren einzig, ob die Vorinstanz das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Vertretung zu Recht abgewiesen hat.