AGVE] 2000, S. 353 = Der Steuerentscheid [StE] 2001, B 96.24 Nr. 2). 2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege in einem verfahrensleitenden Zwischenentscheid verweigert, so kann dies einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken (zu den Voraussetzungen für eine selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden siehe AGVE 2008, S. 301 f., mit Hinweisen). Es liegt damit ein selbstständig anfechtbarer Zwischenentscheid vor, für dessen Überprüfung das Verwaltungsgericht zuständig ist. Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid im Rahmen der Beschwerdeanträge auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen (§ 199 StG;