C. 1. Mit Schreiben vom 27. Mai 2025 erhob A._____ Rekurs gegen den Einspracheentscheid der Steuerkommission Q._____ vom 7. März 2025 betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2020. Dabei führte er in Randnote 1 des Rekurses Folgendes aus: Aufgrund der finanziellen Situation ist es dem Rekursführer nicht möglich einen Rechtsvertreter zu beauftragen. Er stellt aber den Antrag auf eine unentgeltliche Rechtsvertretung für die Weiterführung des Rekurses. Das Spezialverwaltungsgericht, Abt. Steuern, nahm Randnote 1 des Rekurses als Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters entgegen.