Verwaltungsgericht 2. Kammer WBE.2025.338 / as / we (3-RV.2025.91) Art. 70 Urteil vom 11. November 2025 Besetzung Verwaltungsrichter J. Huber, Vorsitz Verwaltungsrichter Michel Verwaltungsrichterin Schircks Gerichtsschreiberin i.V. Schmucki Beschwerde- A._____ führer gegen Kantonales Steueramt, Geschäftsbereich Recht, Rechtsdienst, Telli-Hochhaus, 5004 Aarau Steuerkommission Q._____ Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2020 (unentgeltliche Rechtspflege und Vertretung) Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts, Abt. Steuern, vom 16. Juli 2025 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. Am 17. Juni 2024 veranlagte die Steuerkommission Q._____ A._____ für die Kantons- und Gemeindesteuern 2020 nach Ermessen zu einem steu- erbaren Einkommen von Fr. 166'700.00. B. Am 7. März 2025 hiess die Steuerkommission Q._____ die von A._____ dagegen erhobene Einsprache teilweise gut und reduzierte das steuerbare Einkommen auf Fr. 151'066.00. C. 1. Mit Schreiben vom 27. Mai 2025 erhob A._____ Rekurs gegen den Ein- spracheentscheid der Steuerkommission Q._____ vom 7. März 2025 be- treffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2020. Dabei führte er in Rand- note 1 des Rekurses Folgendes aus: Aufgrund der finanziellen Situation ist es dem Rekursführer nicht möglich einen Rechtsvertreter zu beauftragen. Er stellt aber den Antrag auf eine unentgeltliche Rechtsvertretung für die Weiterführung des Rekurses. Das Spezialverwaltungsgericht, Abt. Steuern, nahm Randnote 1 des Re- kurses als Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und die Bestellung ei- nes unentgeltlichen Rechtsvertreters entgegen. 2. Mit Verfügung vom 28. Mai 2025 forderte der Präsident des Spezialverwal- tungsgerichts, Abt. Steuern, A._____ auf, bis zum 20. Juni 2025 das voll- ständig ausgefüllte und unterzeichnete Formular "Berechnung des Exis- tenzminimums" mit den zugehörigen Belegen einzureichen (Erw. 2). Es wies A._____ sodann darauf hin, dass ein Verzicht auf die unentgeltliche Rechtspflege angenommen werde, sofern die verlangten Angaben und Be- lege nicht innert Frist vollständig eingereicht würden (Erw. 3). 3. Am 19. Juni 2025 (Postaufgabe) reichte A._____ das teilweise ausgefüllte Formular "Berechnung des Existenzminimums" mitsamt dem Kompaktaus- druck der Steuererklärung 2024, einer Lohnabrechnung vom April 2025, einem Operationsbericht M._____ vom 7. April 2025, Arbeitsunfähigkeits- zeugnissen für den Zeitraum vom 7. April 2025 bis zum 30. Juni 2025 sowie der auf den 15. April 2025 datierten Kündigung seines Arbeitsverhältnisses per 22. April 2025 ein. -3- 4. Mit Zwischenentscheid vom 10. Juli 2025 respektive Berichtigung vom 16. Juli 2025 entschied der Präsident des Spezialverwaltungsgerichts, Abt. Steuern: 1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Bestellung eines unent- geltlichen Rechtsvertreters wird abgewiesen. 2. Im Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege werden keine Kosten erhoben. 3. Der Rekurrent hat innert 14 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Ent- scheides einen Kostenvorschuss von CHF 300.00 zu bezahlen. Der berichtigte Entscheid vom 16. Juli 2025 ging A._____ am 18. Juli 2025 zu. D. 1. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 15. September 2025 gelangte A._____ an das Spezialverwaltungsgericht und stellte sinngemäss den An- trag, die Verfügung vom 16. Juli 2025 sei aufzuheben und ihm sei im Re- kursverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ein unent- geltlicher Rechtsvertreter beizuordnen. Zugleich reichte er eine Kopie der Steuererklärung 2024 des Kantons Zürich, Bankbelege über den Saldo und die Sollzinsen dreier Konten per 31. Dezember 2024, ein Arbeitsunfähig- keitszeugnis für den Zeitraum vom 1. bis zum 31. August 2025, zwei ärztli- che Rezepte, die Anordnung psychologische Psychotherapie sowie die Korrespondenz mit seiner Hausärztin in Bezug auf die Ausstellung einer Folgeverordnung, das Dispositiv des Eheschutzentscheids vom 15. Feb- ruar 2022, Nachweise über bezogene Krankentaggelder für den Zeitraum vom 23. April bis zum 31. August 2025, den E-Mailverkehr mit dem Quali- tätsmanagement M._____, den E-Mailverkehr mit der Rechtsschutzversi- cherung Z._____, Nachweise über vier Kontotransaktionen sowie zwei Mahnschreiben seiner Krankenkasse ein. 2. Am 16. September 2025 überwies das Spezialverwaltungsgericht, Abt. Steuern, die Beschwerde mitsamt Verfahrensakten an das Verwaltungsge- richt und verzichtete auf die Erstattung einer Vernehmlassung. 3. Am 23. Oktober 2025 reichte der Beschwerdeführer beim Spezialverwal- tungsgericht eine Replik ein, die am 27. Oktober 2025 beim Verwaltungs- gericht eintraf. -4- 4. Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Das Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide des Spe- zialverwaltungsgerichts, Abt. Steuern, in Kantons- und Gemeindesteuersa- chen (§ 198 Abs. 1 des Steuergesetzes des Kantons Aargau vom 15. De- zember 1998 [StG; SAR 651.00]; § 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Ver- waltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegege- setz, VRPG; SAR 271.200]). Ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts in der Hauptsache gegeben, so erstreckt sich seine Zuständigkeit auch auf alle Nebenpunkte, wie insbesondere die Verlegung der Verfahrenskosten und die unentgeltliche Rechtspflege (vgl. Aargauische Gerichts- und Ver- waltungsentscheide [AGVE] 2000, S. 353 = Der Steuerentscheid [StE] 2001, B 96.24 Nr. 2). 2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege in einem verfahrensleitenden Zwi- schenentscheid verweigert, so kann dies einen nicht wiedergutzumachen- den Nachteil bewirken (zu den Voraussetzungen für eine selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden siehe AGVE 2008, S. 301 f., mit Hinweisen). Es liegt damit ein selbstständig anfechtbarer Zwischenent- scheid vor, für dessen Überprüfung das Verwaltungsgericht zuständig ist. Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid im Rah- men der Beschwerdeanträge auf unrichtige oder unvollständige Feststel- lung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen (§ 199 StG; § 48 Abs. 2 und § 55 Abs. 1 VRPG). II. 1. Zu prüfen ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren einzig, ob die Vor- instanz das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Vertretung zu Recht abgewiesen hat. 2. 2.1 Gemäss Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge- nossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es -5- zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Diese Ansprüche gründen überdies in § 34 VRPG. § 34 Abs. 3 VRPG verweist bezüglich unentgeltlicher Rechts- pflege sodann auf die Bestimmungen des Zivilprozessrechts, d. h. Art. 117 ff. der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272). 2.2 Eine Person ist bedürftig, wenn sie nicht in der Lage ist, für die Prozess- kosten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familie notwendig sind (BGE 128 I 225, Erw. 2.5.1). Bei der Prüfung der Bedürftigkeit ist die gesamte finanzielle Lage des Gesuchstellers im Zeitpunkt der Einreichung des Ge- suchs zu berücksichtigen; dieser muss seine Einkünfte, seine Vermögens- lage und seine finanziellen Verpflichtungen vollständig angeben und soweit möglich belegen (BGE 135 I 221, Erw. 5.1; vgl. zum Ganzen auch Urteil des Bundesgerichts 2C_297/2020 vom 8. Mai 2020, Erw. 3.3.1). Die Bedürftigkeit ist grundsätzlich zu verneinen, wenn die gesuchstellende Partei in der Lage ist, die Prozesskosten innert zwei Jahren, bei weniger aufwendigen Prozessen innerhalb von einem Jahr, zu tilgen (BGE 135 I 221, Erw. 5.1; vgl. ferner BGE 141 III 369, Erw. 4.1). 2.3 2.3.1 Die Rechtsprechung hat bei der Ermittlung der Bedürftigkeit immer wieder betont, dass nicht schematisch auf das betreibungsrechtliche Existenzmi- nimum abgestellt werden darf, sondern die individuellen Umstände zu be- rücksichtigen sind (BGE 124 I 1, Erw. 2a; vgl. auch BGE 135 I 221, Erw. 5.1). Das prozessrechtliche Existenzminimum umfasst, anders als das betrei- bungsrechtliche, nicht nur die für den Schuldner und seine Familie unbe- dingt notwendigen Mittel (Art. 93 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuld- betreibung und Konkurs vom 11. April 1889 [SchKG; SR 281.1]), sondern soll es der antragstellenden Partei ermöglichen, neben der Finanzierung der anfallenden Prozesskosten eine bescheidene Lebenshaltung beizube- halten (DANIEL WUFFLI, Die unentgeltliche Rechtspflege in der Schweizeri- schen Zivilprozessordnung, 2015, Rz. 242 mit weiteren Nachweisen). 2.3.2 Für Nahrung, Kleidung, Wäsche, Körper- und Gesundheitspflege, Privat- versicherungen, den Unterhalt der Wohnungseinrichtung, Auslagen für die Beleuchtung, den Kochstrom und/oder Gas sowie Kulturelles ist für zwei in einer dauernden Hausgemeinschaft lebende Personen ein Grundbetrag von Fr. 1'700.00, entsprechend Fr. 850.00 pro Person, einzusetzen (vgl. -6- Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkursmission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde, Richtlinien für die Be- rechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums [Notbedarf] nach Art. 93 SchKG [Fassung vom 21. Oktober 2009], Ziff. I.3). Praxisgemäss ist ein Zuschlag von 25 %, entsprechend Fr. 425.00 beziehungsweise Fr. 212.50 pro Person, hinzuzurechnen (vgl. AGVE 2002, S. 65; zum Gan- zen auch Urteil des Bundesgerichts 2C_472/2024 vom 18. Juli 2025, Erw. 4.1.3). Der Grundbetrag für den Beschwerdeführer beläuft sich damit auf Fr. 1'062.50. 2.3.3 Dem Grundbetrag hinzuzurechnen sind die Wohnkosten, bestehend aus dem effektiven Mietzins und den durchschnittlichen Heiz- und Nebenkosten (ohne die im Grundbetrag enthaltenen Auslagen für die Beleuchtung, den Kochstrom und/oder Gas), wobei bei einer Wohngemeinschaft die Wohn- kosten anteilmässig zu berücksichtigten sind (vgl. Obergericht des Kantons Aargau, a. a. O., Ziff. II.1 und 2). Zu berücksichtigen sind auch die Prämien für die obligatorische Kranken- versicherung (Obergericht des Kantons Aargau, a. a. O., Ziff. II.3). Nicht ins prozessrechtliche Existenzminimum einberechnet werden die Prämien für freiwillige Zusatzversicherungen nach dem Bundesgesetz über den Versi- cherungsvertrag vom 2. April 1908 (Versicherungsvertragsgesetz, VVG; SR 221.229.1; BGE 134 III 323, Erw. 3). Ebenfalls zu berücksichtigten wären die Aufwendungen für den Arbeitsweg und allfällige Mehrauslagen für auswertige Verpflegung sowie Schuld- und Steuerverpflichtungen – sofern ihre regelmässige Tilgung nachgewiesen ist (vgl. Obergericht des Kantons Aargau, a. a. O., Ziff. II.4; BGE 135 I 221, Erw. 5.2.2; Urteil des Bundesgerichts 5A_810/2011 vom 7. Februar 2012, Erw. 2.3). Vorliegend sind diese Positionen aber nicht zu berücksichtigen, da der Beschwerdeführer angibt, arbeitslos zu sein und keine Schuldzins- zahlungen oder Amortisationsverpflichtungen geltend macht. Auf eine detaillierte Berechnung des prozessualen Bedarfs kann vorliegend verzichtet werden, da die Beschwerde aus anderen Gründen abzuweisen ist. 2.4 Die Leistungen der unentgeltlichen Rechtspflege sind grundsätzlich sub- sidiär zu anderen Ansprüchen, die einer mittellosen Person zur Prozess- finanzierung zur Verfügung stehen. Praktisch bedeutsam sind die familien- rechtlichen Beistands- und Unterhaltspflichten der Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern und der Ehegatten untereinander (vgl. ALFRED BÜHLER, Berner Kommentar, 2012, N. 49 ff. der Vorbemerkungen zu Art. 117–123 ZPO). Für die Prüfung eines Gesuchs um unentgeltliche -7- Rechtspflege einer verheirateten Person, welche getrennt von ihrer Ehe- gattin respektive ihrem Ehegatten lebt, ist eine allfällige Prozesskostenvor- schusspflicht aufgrund einer Einzelrechnung für jeden Ehegatten zu ermit- teln. Dabei ist das massgebliche Einkommen jedes Ehegatten dem nach den allgemeinen Regeln berechneten individuellen Bedarf inkl. Zuschlag gegenüberzustellen (vgl. BÜHLER, a. a. O., N. 40 zu Art. 117 ZPO). 3. 3.1 Das Spezialverwaltungsgericht lehnte das Gesuch um unentgeltliche Pro- zessführung und die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters ab, da es zum Ergebnis kam, der Beschwerdeführer habe seine aktuelle Ein- kommens-, Vermögens- und Bedarfssituation nur ungenügend dokumen- tiert und sei damit seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Vor die- sem Hintergrund verzichtete es sodann auf die Prüfung der Aussichtslosig- keit des Begehrens in der Sache. 3.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen im Wesentlichen vor, er habe nach bestem Wissen und Gewissen mitgewirkt, indem er das Formular "Berech- nung des Existenzminimums" trotz Arbeitsunfähigkeit ausgefüllt und vor- handene Belege eingereicht habe. Aufgrund seiner gesundheitlichen und psychischen Situation mit stark eingeschränktem Sehvermögen sei es ihm im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung jedoch nicht möglich gewesen, seine aktuelle finanzielle Situation im Detail darzustellen. 3.3 3.3.1 Eine Partei, die ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellt, hat ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern (§ 34 Abs. 3 VRPG i. V. m. Art. 119 Abs. 2 ZPO). Die gesuchstellende Partei trifft eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit (Urteil des Bundesgerichts 2C_163/2024, 2C_260/2024 vom 5. Juni 2024, Erw. 5.1 m. w. H.). Grundsätzlich obliegt es der gesuchstellenden Partei, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und, soweit möglich, auch zu belegen. An die klare und gründliche Darstel- lung der finanziellen Situation durch die gesuchstellende Partei dürfen umso höhere Anforderungen gestellt werden, je komplexer die Verhältnisse sind (BGE 120 Ia 179, Erw. 3a). Von komplexen finanziellen Verhältnissen ist etwa bei selbstständig erwerbstätigen Personen auszugehen (WUFFLI / FUHRER, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, 2019, Rz. 809). Kommt die gesuchstellende Partei ihren Mitwirkungsobliegenhei- ten nicht (genügend) nach, kann ihr Gesuch mangels Bedürftigkeitsnach- weis abgelehnt werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_163/2024, -8- 2C_260/2024 vom 5. Juni 2024, Erw. 5.1; 2C_393/2021 vom 25. Oktober 2021, Erw. 6.2.2). Eine gesuchstellende Partei ist unter Beachtung dieser Pflichten somit gehalten, bereits im Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege die entsprechenden Tatsachen und Beweismittel beizubringen (Ur- teile des Bundesgerichts 8C_909/2014 vom 6. Mai 2015, Erw. 3.3; 5A_580/2014 vom 16. Dezember 2014, Erw. 3.2). Eine unbeholfene Partei hat das Gericht jedoch zumindest einmalig auf die zur Beurteilung des Gesuchs erforderlichen Angaben und Unterlagen hin- zuweisen und ihr eine Nachfrist zur Einreichung der fehlenden Angaben und Unterlagen anzusetzen (Urteil des Bundesgerichts 2C_297/2020 vom 8. Mai 2020, Erw. 3.3.3; WUFFLI / FUHRER, a. a. O., Rz. 814). Nicht als un- beholfen gilt allerdings die anwaltlich vertretene oder die prozesserfahrene Partei, weshalb sie in der Regel keinen Anspruch auf Ausübung der richter- lichen Fragepflicht hat (Urteil des Bundesgerichts 5A_536/2016 vom 19. Dezember 2016, Erw. 4.1.2 m. w. H.; vgl. ferner WUFFLI / FUHRER, a. a. O., Rz. 810). 3.3.2 Der Beschwerdeführer beantragte am 27. Mai 2025 bei der Vorinstanz sinngemäss die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Ein- setzung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters. Die Vorinstanz forderte den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 28. Mai 2025 auf, das beigefügte Formular "Berechnung des Existenzminimums" auszufüllen und mit den zugehörigen Belegen bis zum 20. Juni 2025 ein- zureichen. Zugleich machte sie den Beschwerdeführer auf die Säumnisfol- gen aufmerksam (siehe vorne lit. C/2). Damit forderte die Vorinstanz den Beschwerdeführer auf, die zur Beurteilung des Gesuchs notwendigen An- gaben und Unterlagen einzureichen. Der Beschwerdeführer reichte am 19. Juni 2025 (Postaufgabe) das teil- weise ausgefüllte Formular "Berechnung des Existenzminimums" ein. Er gab etwa beim Einkommen einen Betrag von "0.–" mit dem Hinweis auf die Kündigung per 23. April 2025 [richtig: 22. April 2025] an, ohne sich zu ei- nem allfälligen Ersatzeinkommen zu äussern. Sodann sind einige seiner Angaben unklar: So ist etwa nicht verständlich, ob die Gesamtmiete für seine Wohnung Fr. 3'300.00 beträgt oder ob es sich dabei um den von je- dem Partner zu bezahlenden Anteil handelt. Schliesslich ist unklar, ob sich die in der Zeile "vorhandenes Vermögen / Schulden" eingetragenen "30'00.–" auf Vermögen oder Schulden beziehen und ob der Beschwerde- führer ein Vermögen respektive Schulden von Fr. 3'000.00 oder von Fr. 30'000.00 hat. Überdies reichen die eingereichten Belege, namentlich der Kompaktausdruck der Steuererklärung 2024, die Lohnabrechnung vom April 2025, der Operationsbericht M._____ vom 7. April 2025, die Arbeits- unfähigkeitszeugnisse für den Zeitraum vom 7. April 2025 bis zum 30. Juni -9- 2025 sowie die auf den 15. April 2025 datierte Kündigung seines Arbeits- verhältnisses per 22. April 2025, nicht aus, um die finanzielle Situation des Beschwerdeführers zu beurteilen. Er hat es insbesondere unterlassen, Be- lege über sein aktuelles Ersatzeinkommen (Krankentaggelder) und sein Vermögen sowie über seine Lebenshaltungskosten (Mietvertrag, Kranken- kassenpolice) einzureichen. Nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer bereits mit Verfügung vom 28. Mai 2025 ein erstes Mal aufgefordert hatte, über seine finanzielle Situ- ation Auskunft zu geben und Belege einzureichen, war sie nicht verpflichtet, den Beschwerdeführer nach Eingang des nur teilweise und missverständ- lich ausgefüllten Formulars "Berechnung des Existenzminimums" und der unvollständigen Belege ein zweites Mal aufzufordern, die notwendigen Un- terlagen nachzureichen. Die gerichtliche Fragepflicht dient nicht dazu, pro- zessuale Nachlässigkeiten auszugleichen (Urteil des Bundesgerichts 5D_111/2019 vom 7. Februar 2020, Erw. 2.3.1). Nach dem Gesagten ist der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht bei der Feststellung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse bzw. sei- ner Lebenshaltungskosten nicht genügend nachgekommen, weshalb seine finanzielle Bedürftigkeit durch das Spezialverwaltungsgericht nicht beurteilt werden konnte. Selbst wenn die erst am 15. September 2025, d. h. im vorliegenden Be- schwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht eingereichten Belege berück- sichtigt würden, wäre die prozessuale Bedürftigkeit nicht erstellt. Einerseits hat der Beschwerdeführer keine aktuellen Kontoauszüge eingereicht. An- dererseits behauptet er in seiner Beschwerdeschrift zwar, diverse Darlehen aufgenommen zu haben, belegt dies jedoch nicht. Den eingereichten Bele- gen lässt sich lediglich entnehmen, dass der Beschwerdeführer von ver- schiedenen Personen Geld überwiesen erhalten hat; der Rechtsgrund für diese Zahlungseingänge bleibt jedoch unklar. Es ist damit nicht erstellt, dass der Beschwerdeführer zur Deckung seines Lebensunterhalts Schul- den aufnehmen musste. Damit bleibt die aktuelle Vermögenssituation des Beschwerdeführers unbekannt. Nichts daran zu ändern vermögen die Ausführungen des Beschwerdefüh- rers in der Replik vom 23. Oktober 2025. Auch darin beschränkt sich der Beschwerdeführer auf blosse Behauptungen, ohne Belege in Bezug auf seine finanzielle Situation einzureichen. 3.3.3 Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass der Beschwerde- führer zumindest Miteigentümer einer Liegenschaft ist. Da er in der Steuer- erklärung 2024 weder Schuldzinsen abzog noch Hypothekarschulden gel- tend machte, ist davon auszugehen, dass die Liegenschaft nicht belehnt - 10 - ist. Sodann ist der Beschwerdeführer gemäss Replik vom 23. Oktober 2025 an einer Liegenschaft in einer Erbengemeinschaft beteiligt. Neben Barver- mögen und Guthaben auf Bank- und Postkonten stellen auch Grundstücke Vermögenswerte dar, sofern deren Belehnung, Vermietung oder Verkauf realistisch und der Erlös voraussichtlich für die Bestreitung der Prozess- kosten ausreichend ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_671/2014 vom 18. Dezember 2014, Erw. 4.2; WUFFLI, a. a. O, Rz. 186, 198 f.). Dabei ist gerichtsnotorisch, dass eine Liegenschaft grundsätzlich zu 80 % ihres Ver- kehrswerts belehnt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 2C_91/2011 vom 5. Juli 2011, Erw. 2.4). Es ist demnach davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine seiner Liegenschaften belehnen könnte, um die Verfahrenskosten zu bezahlen. Freilich hätte es ihm offen gestanden, das Gegenteil glaubhaft zu machen (WUFFLI, a. a. O., Rz. 199). Schliesslich finden sich in den Akten keinerlei Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer sich mittlerweile hat scheiden lassen. Es läge daher an ihm, entweder einen Prozesskostenvorschuss gegenüber seiner Ehefrau durchzusetzen oder darzulegen, dass seine Ehefrau nicht über die Res- sourcen verfügt, um ihn im Steuerrekursverfahren finanziell zu unterstüt- zen. 3.3.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Recht abgelehnt. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 4. Der Beschwerdeführer hat – entgegen seinen Ausführungen in der Replik vom 23. Oktober 2025 – für das vorliegende Beschwerdeverfahren kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Vertretung gestellt. Selbst wenn er um unentgeltliche Rechtspflege und Vertretung ersucht hätte, wäre sein Gesuch aufgrund des fehlenden Nachweises der Bedürftigkeit abzu- lehnen (siehe vorne Erw. II/3.3.2 ff.). III. Die Regelung, wonach im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege – ausser bei Bös- oder Mutwilligkeit – keine Gerichtskosten erhoben werden (§ 34 Abs. 3 VRPG i. V. m. Art. 119 Abs. 6 ZPO), gilt nur für das Verfahren betreffend die unentgeltliche Rechtspflege selbst, nicht jedoch für das Be- schwerdeverfahren gegen einen die unentgeltliche Rechtspflege ablehnen- den oder entziehenden Entscheid der Vorinstanz (vgl. RÜEGG / RÜEGG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, N 10 f. zu Art. 119 ZPO). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Verfahrenskosten deshalb dem Beschwerdeführer als unterliegende Partei aufzuerlegen (§ 189 Abs. 1 StG; § 31 Abs. 2 VRPG). Parteikosten- ersatz fällt ausser Betracht (§ 189 Abs. 2 StG; § 32 Abs. 2 VRPG). - 11 - Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Ge- richtsgebühr von Fr. 600.00, sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. 4. Zustellung der Beschwerde vom 15. September 2025, der Vernehmlas- sung des Spezialverwaltungsgerichts vom 16. September 2025 und der Replik vom 23. Oktober 2025 an die Steuerkommission Q._____ und das Kantonale Steueramt. Zustellung an: den Beschwerdeführer das Kantonale Steueramt (samt Beschwerde vom 15. September 2025, der Vernehmlassung des Spezialverwaltungsgerichts vom 16. September 2025 und der Replik vom 23. Oktober 2025) die Steuerkommission Q._____ (samt Beschwerde vom 15. September 2025, der Vernehmlassung des Spezialverwaltungsgerichts vom 16. Sep- tember 2025 und der Replik vom 23. Oktober 2025) die Eidgenössische Steuerverwaltung Mitteilung an: das Spezialverwaltungsgericht, Abt. Steuern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als - 12 - Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundes- gesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsge- setz, BGG; SR 173.110]). Aarau, 11. November 2025 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin i.V.: J. Huber Schmucki