1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'200.00, gehen zu Lasten des Kantons. Der unentgeltlich prozessierende Beschwerdeführer ist zur Nachzahlung an den Kanton Aargau verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO). 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: den Beschwerdeführer - 12 - das DVI, Amt für Justizvollzug die Oberstaatsanwaltschaft Mitteilung an: die Obergerichtskasse Mitteilung nach Rechtskraft an: das DVI, Generalsekretariat Beschwerde in Strafsachen