2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde bereits vorgängig mit Verfügung vom 8. Oktober 2025 bewilligt. Gestützt darauf gehen die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten einstweilen zu Lasten des Kantons und der Beschwerdeführer ist von deren Tragung befreit, aber dem Kanton zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (§ 55a Abs. 1 EG StPO i.V.m. § 34 Abs. 1 und 3 VRPG, Art. 118 Abs. 1 lit. b, Art. 122 Abs. 1 lit. b und Art. 123 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Das Verwaltungsgericht erkennt: