III. 1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten zu tragen (§ 55a Abs. 1 EG StPO i.V.m. § 31 Abs. 2 VRPG). Parteikostenersatz fällt aufgrund des Unterliegerprinzips (§ 55a Abs. 1 EG StPO i.V.m. § 32 Abs. 2 VRPG) und mangels anwaltlicher Vertretung des Beschwerdeführers ausser Betracht.