Eine direkte Entlassung in die Freiheit gibt es zudem nicht mehr. Diese erfolgt immer vorerst bedingt und unter Ansetzung einer Probezeit (vgl. MARIANNE HEER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 7 und 20 zu Art. 62 StGB). - 11 - 4. Zusammenfassend hätte die Vorinstanz zwar den Antrag des Beschwerdeführers auf (bedingte) Entlassung materiell beurteilen müssen, die Beschwerde erweist sich jedoch im Ergebnis gleichwohl als unbegründet, soweit darauf eingetreten werden darf.