Gegen die Annahme, der Beschwerdeführer habe in jüngerer Vergangenheit wesentliche Therapiefortschritte erzielt, spricht auch die Tatsache, dass er am 20. August 2025 einen Wechsel seines Therapeuten wegen eines erheblich gestörten Vertrauensverhältnisses beantragte (act. 09 908 ff.). Ausserdem ging der Gutachter anlässlich seiner Befragung vom 17. Dezember 2024 vor dem Bezirksgericht Baden davon aus, dass es beim positivsten Verlauf einer stationären Massnahme mindestens drei bis vier Jahre bräuchte, um die Legalprognose wesentlich zu verbessern (act. 09 788). Unter diesen Umständen kommt eine bedingte Entlassung des Beschwerdeführers derzeit nicht in Frage.