Soweit sich der Beschwerdeführer aktuell einmal wöchentlich behandeln lässt, ist weiterhin von einer ausschliesslich extrinsischen Motivation auszugehen (so auch Entscheid des Obergerichts, Abteilung Strafgericht, SST.2025.61 vom 16. Juni 2025, S. 8 [act. 09 819]). Ungeachtet dessen ist eine erst seit wenigen Monaten (vgl. act. 09 751) stattfindende Behandlung angesichts der Schwere der Störung (vgl. Gutachten, S. 89 f. [act. 07 414 f.]; vgl. auch act. 09 783), der vergleichsweise geringen therapeutischen Ansprechbarkeit des Beschwerdeführers (vgl. Gutachten, S. 91 [act. 07 416]; vgl. auch act.