3.3. Das AJV ist zwar zu Unrecht nicht auf den Antrag des Beschwerdeführers eingetreten, auf eine Rückweisung des Verfahrens zur materiellen Beurteilung kann gleichwohl verzichtet werden, liefe sie doch auf einen formellen Leerlauf hinaus. Das AJV hat sowohl mit dem Antrag auf Anordnung einer Verwahrung als auch mit seinen Ausführungen in der Beschwerdeantwort klar zu verstehen gegeben, dass es eine (bedingte) Entlassung des Beschwerdeführers ablehnt. Das ist im Ergebnis nicht zu beanstanden: - 10 -