Zum anderen trifft es entgegen der Vorinstanz nicht zu, dass bereits das Bezirksgericht Baden mit Urteil vom 17. Dezember 2024 und das Obergericht mit Urteil vom 16. Juni 2025 ein Gesuch des Beschwerdeführers um bedingte Entlassung "implizit" abgewiesen hätten. Weder das Obergericht noch das Bezirksgericht hatten über eine bedingte Entlassung aus dem Massnahmenvollzug zu entscheiden. Dafür wären sie auch gar nicht zuständig gewesen, liegt doch die Zuständigkeit für eine (bedingte) Entlassung aus dem Straf- und Massnahmenvollzug erstinstanzlich beim AJV und zweitinstanzlich beim Verwaltungsgericht (vgl. vorne Erw. I/1).