Zum einen lässt sich ein Nichteintreten nicht damit begründen, das AJV habe schon durch die Aufhebung der stationären Massnahme und den Antrag auf Anordnung einer Verwahrung zum Ausdruck gebracht, dass eine Entlassung aus seiner Sicht nicht zu verantworten sei, stellen doch intakte Erfolgsaussichten eines Begehrens keine Prozessvoraussetzung dar. Zum anderen trifft es entgegen der Vorinstanz nicht zu, dass bereits das Bezirksgericht Baden mit Urteil vom 17. Dezember 2024 und das Obergericht mit Urteil vom 16. Juni 2025 ein Gesuch des Beschwerdeführers um bedingte Entlassung "implizit" abgewiesen hätten.