BGE 144 IV 35, Erw. 2.3.2; THOMAS SPRENGER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 8 zu Art. 437 StPO). Nachdem die Verwahrung noch nicht rechtskräftig angeordnet wurde, ist die (rechtskräftig verfügte) Bedingung für die Aufhebung der stationären Massnahme noch nicht eingetreten. Den Rechtstitel für die Unterbringung des Beschwerdeführers bildet damit immer noch der Entscheid des Bezirksgerichts Baden vom 31. März 2022, mit dem eine stationäre Behandlung angeordnet wurde. 3.2. Die Vorinstanz ist zu Unrecht nicht auf den Antrag des Beschwerdeführers auf (bedingte) Entlassung eingetreten: