Richtig betrachtet befindet sich der Beschwerdeführer nach wie vor im Vollzug der stationären Massnahme, nachdem diese mit Verfügung des AJV vom 12. April 2024 lediglich suspensiv auf den Zeitpunkt hin aufgehoben wurde, in dem die zuständige Behörde (rechtskräftig) über die Anordnung der Verwahrung entschieden hat. Ist (wie hier) ein Beschwerdeverfahren am Bundesgericht hängig, erwächst das kantonale Urteil (betreffend Anordnung der Verwahrung) erst mit einer Abweisung der Beschwerde in Rechtskraft (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_144/2022 vom 6. April 2022, Erw. 3.3; 1B_58/2014 vom 15. April 2014, Erw. 3.1; BGE 144 IV 35, Erw.