3. 3.1. Vorab ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer aktuell nicht in einer strafprozessualen Sicherheitshaft (vgl. Art. 364a der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [Strafprozessordnung, StPO; SR 312.0]) befindet. Auf seinen Antrag auf "Haftentlassung" kann schon aus diesem Grund nicht eingetreten werden. Hinzu kommt, dass das Verwaltungsgericht für die Entlassung aus einer strafprozessualen Haft auch sachlich nicht zuständig wäre (vgl. Art. 364a Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 222 StPO, § 13 EG StPO und Anhang 1 zur Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012 [GKA 155.200.3.101]). -9-