Derzeit sei die Angelegenheit vor dem Bundesgericht hängig. Da eine richterliche Überprüfung eines freiheitsentziehenden Rechtsmittels hängig sei, sei dem Entlassungsgesuch Genüge getan. Selbst wenn der Beschwerdeführer mittlerweile wieder stützende Therapiegespräche besuche, stehe ausser Frage, dass diese nichts an der Ausgangslage ändern würden und plötzlich nach Jahren vergebener therapeutischer Bemühungen ein diametrales Ergebnis vorliegen könnte. Eine eigentliche deliktorientierte intensive Therapie sei denn auch im aktuellen Setting weder vorgesehen noch möglich.