2. Die Vorinstanz hat ihr Nichteintreten auf den Antrag des Beschwerdeführers auf (bedingte) Entlassung damit begründet, sie habe schon durch die Aufhebung der stationären Massnahme und den Antrag auf Anordnung einer Verwahrung zum Ausdruck gebracht, dass eine Entlassung nicht verantwortbar sei. Zudem sei eine Haftentlassung bereits kürzlich verschiedentlich geprüft worden. Sowohl das Bezirksgericht Baden wie auch das Obergericht hätten die Verwahrung als angemessen erachtet und entsprechend eine Entlassung als nicht verantwortbar beurteilt. Derzeit sei die Angelegenheit vor dem Bundesgericht hängig.