3.3. Die Vorinstanz ist auf den Antrag des Beschwerdeführers auf bedingte Entlassung nicht eingetreten. Werden Nichteintretensentscheide beim Verwaltungsgericht angefochten, prüft dieses in der Regel nur, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Beschwerde nicht eingetreten ist. Trifft dies zu, hat es bei diesem Nichteintretensentscheid sein Bewenden (BGE 144 II 184, Erw. 1.1 mit Hinweisen = Pra/2018 Nr. 142 S. 1344; 135 II 38, Erw. 1.2; Urteil des Bundesgerichts 2C_191/2020 vom 25. Mai 2020, Erw. 1.2 mit Hinweisen; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.97 vom 26. April 2022, Erw.