3.2. Der Beschwerdeführer hat in seinem Gesuch vom 3. August 2025 keinen Antrag auf Aufhebung der stationären Massnahme gestellt, weshalb sich die Vorinstanz damit auch nicht befassen musste. Soweit er erstmals im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren die Aufhebung der stationären Massnahme beantragt, greift er in unzulässiger Weise über den Streitgegenstand hinaus, weshalb auch insofern nicht auf seine Beschwerde eingetreten werden kann.