Die (suspensive) Aufhebung der stationären Massnahme bildet nicht Bestandteil der angefochtenen Verfügung des AJV vom 15. August 2025. Vielmehr hat das AJV schon am 12. April 2024 entschieden, dass die stationäre Massnahme wegen Aussichtslosigkeit bzw. wegen nicht mehr existierender geeigneter Einrichtung suspensiv auf den Zeitpunkt hin aufgehoben wird, in dem das Bezirksgericht Baden über den Antrag auf Verwahrung entschieden hat (act. 04 192 ff.). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Entsprechend ist auf das Beschwerdebegehren 1 nicht einzutreten.