Das Verwaltungsgericht ist dagegen sachlich und funktionell zuständig, soweit sich der Beschwerdeführer mit seinen Beschwerdeanträgen 1 gegen die suspensive Aufhebung der stationären Massnahme wehrt und er mit seinem Beschwerdebegehren 2 die sofortige Aufhebung der stationären Massnahme beantragt. Das Gleiche gilt für seinen Beschwerdeantrag 3 auf (bedingte) Entlassung.