Soweit der Beschwerdeführer mit seinem Beschwerdebegehren 7 Schadenersatz/Genugtuung beantragt, ist dafür die Kompetenzstelle für Haftungsrecht im Departement Finanzen und Ressourcen zuständig. Nachdem das DVI GES die verwaltungsinterne Beschwerde zu diesem Zweck bereits an die Kompetenzstelle für Haftungsrecht weitergeleitet hat, kann -7- auf eine nochmalige Überweisung im Rahmen des vorliegenden Urteils verzichtet werden.