§ 10 Abs. 1 lit. g der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats vom 10. April 2013 [Delegationsverordnung, DelV; SAR 153.113]). 2. Soweit der Beschwerdeführer eine Versetzung, die Gewährung von Vollzugslockerungen und die Feststellung beantragt, das AJV habe im Rahmen des Vollzugs verschiedene Rechtsverletzungen begangen, fehlt es nach dem zuvor Gesagten an einer direkten Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts. Hierüber wird das DVI GES im Beschwerdeverfahren DVIRD.25.121 zu entscheiden haben. Insoweit ist auf die verwaltungsgerichtliche Beschwerde mangels funktioneller Zuständigkeit nicht einzutreten.