4. Mit Beschwerdeantwort vom 27. Oktober 2025 beantragte das AJV die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, wobei es sich in der Begründung aufforderungsgemäss auf den Antrag des Beschwerdeführers auf (bedingte) Entlassung beschränkte. -6- Die dem Verfahren von Amtes wegen beigeladene Oberstaatsanwaltschaft liess sich nicht vernehmen. 5. Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (§ 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: