7. Der Beschwerdeführer, sei mit einer angemessenen Geldentschädigung i.S.v. einem Schadenersatz etc., auslösend von diversen Pflichtverletzun- gen-/Amtsdelikten-/ und Rechtspflegedelikten von den involvierten Behörden und Rechtsvertretern etc., gegenüber dem Beschwerdeführer, zu entschädigen. 8. Es sei die Unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren." -5-