Es finden Menschenrechtsverletzungen gemäss Art. 3 und 5 etc. EMRK und diverse andere Gesetze statt. Bitte hilferufend schnell weg von hier, denn hier ist der Beschwerdeführer in grosser Gefahr! Eventuell an einem geeigneten Vollzugsort. – Denn der Beschwerdeführer wurde bisher praktisch nur unter der Bundesrechtverletzung des Art. 58 StGB untergebracht. 5. Es seien die Vorakten der Vollzugsbehörde (Stramav-Nr. 21252/ STV.2010.48) beizuziehen. Alsdann sei dringend dem Beschwerdeführer vollumfängliche Akteneinsicht zu gewähren – möglichst in Digitaler Form (auf Datenträger).