Es sei vom Beschwerdeführer hiermit eine Therapiebereitschaft festzuhalten. 4. Der Beschwerdeführer sei per sofort von der JVA Thorberg weg zu versetzen zu, damit seine Sicherheit und Rechte gewahrt bleiben können, damit das strafbare einwirken und erschweren der Gefangenen-/und Menschenrechte – sowie der gesetzlichen gegebenen Parteirechte, seitens der JVA und der Vollzugbehörde etc. entgegen gewirkt werden kann um dem Beschwerdeführer unter anderem dem vorliegenden Beschwerdeverfahren und dem Massnahmenvollzug seine Rechte etc. aufrechterhalten/gewähren zu können. Es finden Menschenrechtsverletzungen gemäss Art. 3 und 5 etc. EMRK und diverse andere Gesetze statt.