(Anmerkung: Mit Verfügung, vom 10. Januar 2024, zog der Beschwerdeführer die gleiche Sache betreffend, seine eigenverfasste Beschwerde beim Verwaltungsgericht (WBE.2023.251), vom 7. Juli 2023, zurück – damit die Vollzugsbehörde, nun mit dem neuen Psychiatrischen Gutachten, ihren Pflichten nachkommen kann in der mindestens einmal jährlichen Überprüfungspflicht, ganz im Sinne der Resozialisierung/Freiheitsinteresse etc. des Beschwerdeführers. – Hierbei ist auf den Inhalt dieser eigenverfassten Beschwerde des Beschwerdeführers, vom 7. Juli 2023, dringlich hinzuweisen!) 2. Die stationäre Massnahme sei aufzuheben.