"1. Es sei festzustellen, dass eine Suspensive Aufhebung der stationären Massnahme mit Verfügung, vom 12. April 2024, die unabdingbare Formelle Voraussetzung (rechtskräftige Aufhebungszuständigkeit bei der Vollzugsbehörde) für eine Nachträgliche Anordnung einer Massnahme nicht erfüllt, die die Vollzugsbehörde mit Antrag, vom 17. April 2024, via der Staatsanwaltschaft Baden rechtswidrig den Gerichten übergab (Antrag auf Verwahrung- eventuell erneute Stationäre Massnahme);