4. Auf die Anträge von A._____ bzgl. bedingte Entlassung oder Haftentlassung wird nicht eingetreten. 5. Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung wird aus Sicherheitsgründen gestützt auf § 46 Abs. 1 VRPG die aufschiebende Wirkung entzogen. 6. [Zustellung]. B. 1. Diesen Entscheid focht A._____ am 15. September 2025 beim Verwaltungsgericht an und stellte folgende Anträge: