5. Die PDAG stellt eine i.S.v. Art. 426 Abs. 1 ZGB geeignete Einrichtung zur fürsorgerischen Unterbringung des Beschwerdeführers dar, da in dieser eine adäquate psychiatrische Behandlung des Beschwerdeführers in einem stationären Rahmen durch professionell geschultes Personal weiterhin sichergestellt ist. Dies wurde durch den Gutachter bestätigt (vgl. Erw. 4.2.2. in fine) -9- 6. Die Beschwerde gegen den Unterbringungsentscheid von B._____, dipl. Arzt, vom 27. Januar 2025 ist demzufolge abzuweisen.