Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer derzeit auf einen stationären Rahmen angewiesen ist und ein ambulantes Setting nicht den für die gesundheitlichen Belange nötigen Schutz bietet. Zudem muss zunächst die aus Sicht der Klinik und des Gutachters zwingend notwendige Depotmedikation aufgegleist werden, gegen welche sich der Beschwerdeführer aber aktuell noch wehrt. Eine weitere Psychoedukation des Beschwerdeführers ist deswegen notwendig. Es steht im jetzigen Zeitpunkt somit kein milderes Mittel zur Verfügung, um die notwendige Behandlung und Betreuung des Beschwerdeführers ausserhalb eines stationären Rahmens sicherzustellen.