4.2.2. Der Gutachter bestätigte an der Verhandlung vom 31. Januar 2025 im Wesentlichen die Ausführungen der Klinik. Er betonte insbesondere, die Notwendigkeit einer Depotmedikation beim Beschwerdeführer. Ohne konstante Verabreichung einer solchen, sei es nur eine Frage der Zeit, bis der psychische Zustand des Beschwerdeführers wieder dekompensiere. Die Therapie des Beschwerdeführers sei noch nicht abgeschlossen. Ergänzend führte er aus, dass das Verhalten des Beschwerdeführers zum jetzigen Zeitpunkt aufgrund seiner psychischen Erkrankung nach wie vor unberechenbar sei. Im Rahmen der Manie könne es immer noch zu Fremd- und Selbstgefährdung kommen.