Aufgrund des Zustands des Beschwerdeführers und der fehlenden Behandlungseinsicht fiel eine ambulante Behandlungsvariante ausser Betracht. Es blieb nur die fürsorgerische Unterbringung, um die notwendige Behandlung des Beschwerdeführers in die Wege zu leiten und eine weitere Zustandsverschlechterung sowie Selbst- und Fremdgefährdung zu vermeiden.