3.3. Vor diesem Hintergrund steht für das Verwaltungsgericht fest, dass die ärztliche Anordnung vom 27. Januar 2025 betr. fürsorgerische Unterbringung in der Klinik der PDAG aufgrund des psychischen Zustands des Beschwerdeführers im Anordnungszeitpunkt zu seinem Schutz und zur notwendigen Behandlung erfolgte und in seinem Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig war. Aufgrund des Zustands des Beschwerdeführers und der fehlenden Behandlungseinsicht fiel eine ambulante Behandlungsvariante ausser Betracht.