2021). Die Diagnose wurde anlässlich der Verhandlung vom 31. Januar 2025 vom psychiatrischen Gutachter bestätigt (Protokoll, S. 9) 2.3. Für das Verwaltungsgericht steht gestützt auf die ärztlichen und die gutachterlichen Aussagen fest, dass beim Beschwerdeführer eine psychische Störung im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB vorliegt.