2. Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit gerügt werden (Art. 439 Abs. 3 i.V.m. Art. 450a Abs. 1 ZGB). Soweit das ZGB und das EG ZGB keine Regelungen enthalten, sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung sinngemäss anwendbar (Art. 439 Abs. 3 i.V.m. Art. 450f ZGB). 3. Gemäss § 59 Abs. 4 EG ZGB kann die schriftliche Eröffnung eines Urteils auf die Zustellung des Dispositivs beschränkt werden. Ein Rechtsmittel gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts kann erst nach Erhalt des vollständig ausgefertigten Entscheids ergriffen werden.