Dieser stellte bei A._____ eine schizoaffektive Psychose fest. Er sei nicht steuerbar und es sei keine geordnete Kommunikation möglich. Es bestehe eine Fremd- und Selbstgefährdung. In der Folge wurde A._____ mit Entscheid von B._____, dipl. Arzt, vom 27. Januar 2025 mittels fürsorgerischer Unterbringung in die Klinik der Psychiatrischen Dienste Aargau AG (PDAG) eingewiesen. 2. Mit Eingabe vom 28. Januar 2025 (Eingang beim Verwaltungsgericht per Mail gleichentags) erhob A._____ Beschwerde gegen den Unterbringungsentscheid.