Diese Eile erscheint selbst unter Berücksichtigung der anwaltlichen Sorgfaltspflicht nicht zwingend. Demzufolge ist davon abzusehen, den Beschwerdeführer zum Ersatz von Parteikosten zu verpflichten. Dies rechtfertigt sich umso mehr, als der Aufwand für das erwähnte Gesuch letztlich gering war. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung wird abgewiesen. 3. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 800.00, sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen. 4. Es werden keine Parteikosten ersetzt. -8-