Der Gemeinderat Q._____ erhielt die Instruktionsverfügung vom 8. September 2025 zur Kenntnisnahme. Er ersuchte in der Folge um eine Kopie der nicht unterzeichneten Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 4. September 2025. Diese wurde ihm mit Schreiben vom 11. September 2025 zugestellt. Obwohl er wusste, dass die eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde ungenügend ist und bei unbenutztem Ablauf der (kurzen und nicht erstreckbaren) Nachfrist nicht darauf eingetreten werden darf, beantragte er umgehend vorsorglich und superprovisorisch den Entzug der aufschiebenden Wirkung. Diese Eile erscheint selbst unter Berücksichtigung der anwaltlichen Sorgfaltspflicht nicht zwingend.