In der vorliegenden Streitsache beträgt der Streitwert mindestens Fr. 103'354.40, womit sich theoretisch eine Gerichtsgebühr von Fr. 7'880.00 (Grundansatz Fr. 4'270.00 + 3.5 % des Streitwerts) ergibt. Aufgrund der ausserordentlich geringen Kosten, die das vorliegende Verfahren verursachte (keine Beschwerdeantwort; Nichteintreten), rechtfertigt es sich indessen nach Massgabe von § 5 Abs. 3 GebührD, die Gerichtsgebühr pauschal auf Fr. 800.00 festzulegen. 2. 2.1. Der Beschwerdeführer ersucht für das verwaltungsgerichtliche Verfahren sinngemäss um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung.