geben (vgl. § 28 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 148 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). 4. Da die Nachfrist zur Einreichung einer unterzeichneten Verwaltungsgerichtsbeschwerde ohne hinreichenden Grund nicht eingehalten wurde, ist auf die Beschwerde vom 4. September 2025 androhungsgemäss (vgl. Verfügung vom 8. September 2025) nicht einzutreten. -6-