Selbst wenn er noch am selben Tag abreiste, ist nicht erkennbar, wieso es ihm nicht möglich bzw. nicht zumutbar gewesen sein soll, nach dem Abholen der Instruktionsverfügung an seinem Wohnort (vgl. Empfangsbestätigung der Schweizerischen Post) die erwähnten (minimalen) Schritte zur Wahrung der Nachfrist vorzunehmen. Die Vorgehensweise des Beschwerdeführers, trotz Kenntnis der Nachfrist sowie der Androhung eines Nichteintretens zu verreisen und eine vierwöchige Fristerstreckung zu verlangen, mutet trölerisch an. Die Darstellung in der Eingabe vom 28. September 2025 vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern; die Voraussetzungen für eine Wiederherstellung der Nachfrist sind nicht ge-