Statt ein neues Exemplar der Verwaltungsgerichtsbeschwerde auszudrucken, zu unterzeichnen und dem Verwaltungsgericht zu schicken, zog es der Beschwerdeführer vor, mit seiner Lebenspartnerin wegzufahren und fünf Tage später, am 18. September 2025, eine Fristerstreckung von vier Wochen zu verlangen, da sie "jetzt in den Ferien" seien. Selbst wenn er noch am selben Tag abreiste, ist nicht erkennbar, wieso es ihm nicht möglich bzw. nicht zumutbar gewesen sein soll, nach dem Abholen der Instruktionsverfügung an seinem Wohnort (vgl. Empfangsbestätigung der Schweizerischen Post) die erwähnten (minimalen) Schritte zur Wahrung der Nachfrist vorzunehmen.