Dies gilt umso mehr, als für die vom Beschwerdeführer verlangte Fristerstreckung kein plausibler Grund ersichtlich ist. Der Beschwerdeführer nahm die Instruktionsverfügung vom 8. September 2025 am 13. September 2025 entgegen. Statt ein neues Exemplar der Verwaltungsgerichtsbeschwerde auszudrucken, zu unterzeichnen und dem Verwaltungsgericht zu schicken, zog es der Beschwerdeführer vor, mit seiner Lebenspartnerin wegzufahren und fünf Tage später, am 18. September 2025, eine Fristerstreckung von vier Wochen zu verlangen, da sie "jetzt in den Ferien" seien.