Die Nachfrist ist nicht erstreckbar. Dies ergibt sich aufgrund der Tatsache, dass ihr mit der Beschwerdefrist eine gesetzliche, gemäss § 28 Abs. 3 -5- VRPG nicht erstreckbare Frist vorangeht. Die Beschwerdefrist wird durch die Ansetzung einer Nachfrist nicht zu einer erstreckbaren richterlichen Frist. Eine zweite Nachfrist ist nicht zulässig (Urteil des Bundesgerichts 2C_324/2011 vom 19. April 2011, Erw. 3; MERKER, a.a.O., N. 54 zu § 39 [a]VRPG; ALAIN GRIFFEL, in: Kommentar VRG, 3. Aufl. 2014; N. 35 und 38 zu § 23 VRG mit Hinweisen).