3. 3.1. Mit der gesetzlich vorgesehenen Nachfrist zur Verbesserung von unbeabsichtigten Formmängeln (z.B. fehlende Unterschrift) soll verhindert werden, dass aufgrund einer Unachtsamkeit nicht auf ein Rechtsmittel eingetreten werden kann. Dies wäre mit dem Grundsatz des Verbots des überspitzten Formalismus nicht vereinbar. Die Nachfristansetzung ist folglich nur zur Behebung von formellen Mängeln zulässig, nicht aber zur Nachreichung von Beschwerdeanträgen oder einer Begründung (vgl. MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38-72 [a]VRPG, Zürich 1998, N. 51 zu § 39 [a]VRPG).