Die vorliegende Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 4. September 2025 erfolgte zwar rechtzeitig, wurde vom Beschwerdeführer aber nicht unterzeichnet und ist somit ungenügend. Mit Instruktionsverfügung vom 8. September 2025 wurde dem Beschwerdeführer eine Nachfrist bis zum 22. September 2025 angesetzt, um ein unterzeichnetes Exemplar einzureichen, verbunden mit der Androhung, es werde im Unterlassungsfall auf die Beschwerde nicht eingetreten.